Kurzarbeitergeld beantragen 2026
Kurz gesagt: Kurzarbeitergeld (KuG) ist eine Lohnersatzleistung der Agentur für Arbeit für Betriebe, die wegen Auftragsausfall nicht voll arbeiten können. Es beträgt 60 % des Nettoentgeltausfalls (67 % mit Kind) und wird bis zu 12 Monate gezahlt. Der Antrag wird vom Arbeitgeber gestellt — nicht vom Arbeitnehmer.
Inhalt
- Was ist Kurzarbeitergeld?
- Voraussetzungen
- Höhe & Berechnung
- Dauer der Kurzarbeit
- Antrag Schritt für Schritt
- Rechte der Arbeitnehmer
- FAQ
1. Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld (KuG) ist eine Leistung nach § 95 ff. SGB III, die einen Teil des Lohnausfalls bei vorübergehendem Auftragsmangel ausgleicht. Ziel: Arbeitsplätze erhalten, statt Mitarbeiter zu entlassen.
Wichtig: KuG wird nicht an den Arbeitnehmer selbst gezahlt, sondern über den Arbeitgeber — dieser streckt das Geld vor und bekommt es später von der Agentur für Arbeit erstattet.
2. Voraussetzungen
Kurzarbeit kann angeordnet werden, wenn alle Bedingungen erfüllt sind:
- Erheblicher Arbeitsausfall (mindestens 10 % der Beschäftigten haben mindestens 10 % Entgeltausfall — Ausnahmen in Krisenzeiten)
- Vorübergehender Ausfall (nicht strukturell)
- Unvermeidbar — vor Kurzarbeit müssen Urlaub, Gleitzeitkonten, Überstunden abgebaut werden
- Anzeige bei der Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber
- Zustimmung der Beschäftigten per Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Einzelzustimmung
3. Höhe des Kurzarbeitergelds
Faustregel:
- Ohne Kind: 60 % des Nettoentgeltausfalls
- Mit Kind: 67 %
- Zusätzlich werden meist Sozialabgaben vom Arbeitgeber weitergezahlt, sodass Rente und Krankenversicherung weiterlaufen.
4. Wie lange gibt es KuG?
- Regeldauer: 12 Monate, gerechnet ab Beginn der Kurzarbeit
- Verlängerung auf 24 Monate möglich per Verordnung in Krisenzeiten (z. B. 2020/21 während Corona)
- Kein Anspruch mehr, wenn der Arbeitsausfall dauerhaft wird — dann greifen andere Instrumente (Transfer-KuG, Abfindungen, betriebsbedingte Kündigungen)
5. Antrag Schritt für Schritt (Arbeitgeber-Sicht)
- Prüfung intern: Ist Kurzarbeit unvermeidbar? Urlaub, Überstunden, Gleitzeitkonten zuerst abbauen.
- Zustimmung der Belegschaft einholen — über Betriebsrat, Tarifvertrag oder individuelle Vereinbarungen.
- Anzeige bei der Agentur für Arbeit per Formular "Anzeige über Arbeitsausfall" (Formular Kug 101) — in dem Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt.
- Monatliche Abrechnung: Arbeitgeber zahlt Löhne + KuG aus, reicht "Antrag auf KuG" (Kug 107) und Abrechnungsliste (Kug 108) bei der Agentur ein.
- Erstattung durch die Agentur für Arbeit innerhalb weniger Wochen.
- Rückrechnung: Nach Ende der Kurzarbeit prüft die Agentur abschließend die Berechnungen.
6. Was Arbeitnehmer wissen sollten
- Kündigungsschutz wird durch Kurzarbeit nicht gelockert, aber auch nicht verstärkt.
- Nebenjob während Kurzarbeit: erlaubt, wenn er vor Kurzarbeit schon bestand. Neue Nebentätigkeiten werden angerechnet.
- Urlaub wird fortlaufend berechnet und kann weiterhin genommen werden.
- Kündigung in Kurzarbeit: Für den Kündigungszeitraum muss der volle Lohn gezahlt werden — KuG entfällt dann.
- Steuern: KuG ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt — kann die Einkommensteuer auf das übrige Einkommen erhöhen. Pflicht zur Steuererklärung bei KuG > 410 €/Jahr.
FAQ
Kann ich Kurzarbeitergeld selbst beantragen? Nein. Den Antrag stellt immer der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit.
Wie lange dauert es bis zur Auszahlung? Der Arbeitgeber zahlt KuG zusammen mit dem Lohn am regulären Lohntag. Die Erstattung durch die Agentur erfolgt anschließend an den Arbeitgeber.
Muss ich Kurzarbeit in der Steuererklärung angeben? Ja. KuG gehört in die Anlage N. Ab 410 € KuG pro Jahr bist du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Was ist Transfer-Kurzarbeitergeld? Eine Sonderform bei Umstrukturierung oder Schließung, in der Beschäftigte in einer Transfergesellschaft zur Vermittlung auf andere Stellen arbeiten. Bis zu 12 Monate möglich.
Darf der Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen? Nein. Es braucht eine Rechtsgrundlage (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelzustimmung). Ohne Einverständnis darf der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig einführen.
