BAföG Formblatt 2: Kinderbetreuungszuschlag 2026
Kurz gesagt: Formblatt 2 beantragt den Kinderbetreuungszuschlag zum BAföG: 160 € pro Monat je Kind unter 14 Jahren, das im Haushalt des/der Studierenden lebt. Der Zuschlag wird zusätzlich zum regulären BAföG gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden.
Inhalt
- Was ist der Kinderbetreuungszuschlag?
- Wer bekommt ihn?
- Höhe & Auszahlung
- Nötige Nachweise
- Ablauf
- FAQ
1. Was ist der Kinderbetreuungszuschlag?
Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG ist eine pauschale Leistung, die Studierende mit Kindern erhalten — unabhängig davon, wie teuer die Betreuung tatsächlich ist. Er wird über das Formblatt 2 beantragt und gemeinsam mit dem regulären BAföG (Formblatt 1) eingereicht.
Wichtig: Der Zuschlag ist ein Vollzuschuss — anders als der restliche BAföG-Anteil, der zur Hälfte als zinsloses Darlehen zurückgezahlt wird.
2. Wer hat Anspruch?
- BAföG-berechtigte Studierende oder Schüler
- mit mindestens einem eigenen Kind unter 14 Jahren
- Kind lebt im eigenen Haushalt der/des Studierenden
- Zuschlag bekommt nur ein Elternteil, auch wenn beide studieren
Nicht anspruchsberechtigt sind Studierende ohne eigenen BAföG-Anspruch — der Zuschlag setzt grundsätzlich einen bewilligten BAföG-Antrag voraus.
3. Höhe und Auszahlung
- 160 € pro Monat pro Kind unter 14 Jahren
- Gilt für jedes Kind (zwei Kinder = 320 €, drei = 480 €)
- Wird zusammen mit dem BAföG monatlich überwiesen
- Bleibt anrechnungsfrei bei Arbeitslosengeld II / Bürgergeld — kein Abzug
4. Nachweise für das Formblatt 2
| Dokument | Zweck |
|---|---|
| Geburtsurkunde des Kindes | Nachweis Verwandtschaft und Alter |
| Meldebescheinigung | Kind lebt im eigenen Haushalt |
| Formblatt 2 vollständig ausgefüllt | Antragsformular |
| Erklärung des anderen Elternteils | falls beide studieren — bestätigt, wer den Zuschlag beantragt |
5. Ablauf Schritt für Schritt
- Formblatt 2 vom BAföG-Amt oder als PDF herunterladen
- Kinder eintragen (Name, Geburtsdatum, Meldeadresse)
- Nachweise beilegen (Geburtsurkunde + Meldebescheinigung)
- Gemeinsam mit Formblatt 1 einreichen — spätestens zum Beginn des Bewilligungszeitraums
- Bescheid abwarten — Zuschlag wird direkt in den BAföG-Bescheid integriert
- Änderungen melden: Wenn ein Kind 14 wird oder auszieht, endet der Anspruch
FAQ
Muss ich den Kinderbetreuungszuschlag zurückzahlen? Nein. Er ist ein Vollzuschuss und wird nicht zurückgefordert — auch nicht anteilig.
Was, wenn beide Eltern studieren? Der Zuschlag kann nur von einem Elternteil bezogen werden. Ihr einigt euch und tragt das in Formblatt 2 ein.
Gilt der Zuschlag auch bei Auslands-BAföG? Ja — bei bewilligtem Auslands-BAföG läuft der Zuschlag parallel mit 160 € pro Kind weiter.
Was passiert, wenn mein Kind 14 wird? Der Anspruch endet mit dem Monat, in dem das Kind 14 Jahre alt wird. Du musst das unaufgefordert dem BAföG-Amt mitteilen.
